Neue Verordnung zur Informationspflicht für Dienstleister
Genau vor einem Monat, am 18. Mai, trat eine neue Verordnung in Kraft, die umfassende Informationspflichten für Dienstleister in Deutschland und der EU regelt – die sogenannte Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung (kurz DL-InfoV). Von der Regelung betroffen sind Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Wer die Umsetzung versäumt, riskiert von der Abmahnkeule getroffen zu werden.

Ohne große Beachtung in Presse und Medien und somit fast unbemerkt wurde im Mai die EU-Richtline 2006/123/EG ins deutsche Recht umgesetzt. Die Verordnung schreibt Handwerkern und Dienstleistern vor, ihren Kunden eine Reihe von Informationen bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Dies sind unter anderem Adressdaten des Unternehmens, Name des Firmeninhabers, Angaben zu amtlichen Handelsregistereinträgen und zur Berufshaftpflichtversicherung. Im Gegensatz zu den bestehenden Regelungen, wie das Telemediengesetz (TMG) und die Preisangabenverordnung (PAngVO), die sich an Verbraucher richten, gilt die neue Verordnung gegenüber Unternehmern. Das heißt, die bisherigen Regelungen bleiben bestehen. Praktisch bedeutet dies: weitere Pflichtangaben im Impressum und in Informationsmaterialien für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler.
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Erneut stärkt eine Verwaltungsgericht Unternehmer und Freiberufler. Denn laut neuestem Urteil des VG Wiesbaden (Az. 5 E 243/08) haben Rundfunkgebühren für gewerblich genutzte internetfähige Computer keine Rechtsgrundlage. Besonders dann nicht, wenn der Besitzer bereits die Fernseh- und Radiogebühr in Höhe von derzeit 17,03 EUR zahlt.
Jüngst entschied das Hamburger Landgericht für einen Kläger, der sich gegen die Bildersuche von Google und anderen Firmen aussprach. Der Künstler Thomas H. aus Hamburg möchte keine Vorschaubilder (Thumbnails) seiner Comicfigur in den Ergebnislisten wiederfinden. Die Richter gaben ihm recht und entschieden, dass die Bildersuche gegen das deutsche Urheberrecht verstößt. Die Nutzungsrechte stehen ausschließlich dem Kläger zu (§19a UrhG).