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Keine GEZ für den PC

GEZ-Gebühr wanktErneut stärkt eine Verwaltungsgericht Unternehmer und Freiberufler. Denn laut neuestem Urteil des VG Wiesbaden (Az. 5 E 243/08) haben Rundfunkgebühren für gewerblich genutzte internetfähige Computer keine Rechtsgrundlage. Besonders dann nicht, wenn der Besitzer bereits die Fernseh- und Radiogebühr in Höhe von derzeit 17,03 EUR zahlt.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Ein vernünftiger Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät / Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden sei. Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten.“

Nun könnte die seit 2007 erhobene Gebühr für „neuartige Rundfunkgeräte“ doch noch ins Wanken geraten. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es besteht noch die Möglichkeit der Berufung.

Das ist nun schon das dritte Urteil gegen die GEZ-Gebühr für internetfähige PCs. Erst im Oktober befand das VG Münster (Az. 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid eines klagenden Studenten für nicht rechtmäßig. Und im Juli gewann ein Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO). Er konnte die Richter davon überzeugen, dass er den Computer in seiner Kanzlei ausschließlich für Schreib- und Recherchearbeiten nutzt.

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